Hier ein Überblick über die richtige Entsorgung der meisten Objekte, die typischerweise beim Aufräumen im Zuge des Umzugs anfallen:

Es lässt sich natürlich Geld beim Umzug sparen, wenn man rechtzeitig aussortiert.

Hausmüll

  • Keramik und Porzellan
  • Töpfe und Pfannen
  • Glühbirnen, Weihnachtskugeln
  • Tapeten/Tapetenreste
  • eingetrocknete Farbreste
  • Altmedikamente, altes Verbandsmaterial
  • Kunststoffe und Metalle ohne Grünen Punkt, z.B. Plastikspielzeug, Schrauben, Nägel, Draht
  • Kleidung, die nicht mehr tragbar ist - Lumpen (auch alte nicht mehr mutzbare Schuhe)
  • Taschen, Gürtel, Bänder, Regenschirme
  • Lampenschirme
  • Altöl aus Lebensmitteln
  • Bürobedarf - Stifte, Toner usw.
  • Fußabstreifer
  • Putzlappen, Spülschwämme
  • Fotos
  • Wäscheklammern
  • Geschirr, Spiegel und anderes Glas (Trinkgläser, Schalen aus Glas etc.)

 

Glasentsorgung

  • nur Glasobjekte, die Verpackungen darstellen, z.B. Getränkeflaschen, Konservengläser, Marmeladengläser, kosmetische Glasverpackungen, medizinische Glasverpackungen (z.B. von Gesichtscreme oder Hustensaft)
  • andere Glasobjekte (z.B. Trinkgläser) besitzen andere Glaszusammensetzung

 

Gelbe Tonne

  • Leere Verpackungen von Reinigungsmitteln, Verdünner, Farbeimer, Kleister
  • Kunststofftüten
  • Leere Tablettenverpackungen aus Kunststoff
  • Pflanztöpfe aus Kunststoff

Biotonne

  • Erde
  • Pflanzen
  • Laubschnitt, Grasschnitt

Altkleidersammelcontainer

  • noch tragbare, saubere Kleidung und Schuhe
  • Bettwäsche
  • Gardinen
  • Hüte
  • Decken
  • Plüschtiere

Papiertonne

  • nur sauberes Papier!
  • Pappe, Papier, Kartons, Altpapier
  • Bücher, Hefte
  • Verpackungsschachteln

EDG-Hof

Kostenlose Abgabe:

  • Elektrogeräte/Elektroschrott
  • Möbel
  • Matratzen, Teppiche, Lampen
  • Kinderwagen
  • Metallschrott
  • Fahrräder, Dreiräder, Roller
  • Farben, Lösungsmittel
  • Batterien, Energiesparlampen (können auch überall dort abgegeben werden, wo man sie kaufen kann)

Abgabe bei speziellen Entsorgerbetrieben notwendig, mit Kosten verbunden:

  • Bauschutt
  • Altholz
  • Altmetall
  • Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen
  • Altreifen

 

 
 
 
 
 
 
 

Entsorgung von Sondermüll & Sperrmüll z.B. beim Umzug oder Haushaltsauflösungen oder Wohnungsauflösungen

Aber wohin mit Möbeln, Kleidung und Co?

Der Umzug in eine neue Wohnung ist zugleich der perfekte Zeitpunkt zum gründlichen Aufräumen und Ausmisten.

Denken Sie immer daran: Alles, was nicht mit umziehen muss, spart Zeit und Geld.

Erfahrungsgemäß sammeln sich im Haushalt über viele Jahre hinweg eine Menge Gegenstände an, die im Müll landen können.

Überdies kann die neue Wohnsituation die „private Inventur“ erforderlich machen. Vielleicht passt das eine oder andere Möbel-

stück einfach aus Platzgründen nicht ins neue Heim. Unser aktueller Beitrag widmet sich daher dem wichtigen Umzugsthema

Entsorgung. Außerdem geben wir Ihnen zahlreiche Tipps für sinnvolle Alternativen zum Wegwerfen. Richtig entsorgen –

welche Abfälle gehören wohin? Hausmülltonne, Gelbe Tonne, Sperrmüllsammlung, Wertstoffhof, Biotonne, Glascontainer – gar

nicht so leicht, bei den vielen Mülltonnen und Müllarten den Überblick zu behalten.

Oder wissen Sie gleich auf Anhieb, wo Sie den alten Schmortopf entsorgen müssen und wo die ganzen überflüssigen Gläser und

Flaschen, die nicht mit in die neue Wohnung wandern sollen?

Wir geben Ihnen einen Überblick über die richtige Entsorgung der Objekte, die beim Aufräumen um Zuge des Umzugs anfallen können.

 
 
 
 

 

 

Wohnumfeldverbesserung

Um den Alltag in der häuslichen Pflege zu erleichtern, ist eine Wohnumfeldverbesserung ein entscheidender Schritt. Diese Maßnahmen helfen möglichst lange in seinem Zuhause zu bleiben. Gezielte Umbauten schaffen einen barrierefreien Wohnraum, der an die individuellen Bedürfnisse angepasst ist. Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen verhindern, dass man sich im alltäglichen Leben zu schnell überfordert fühlt.

Eine solche Umgestaltung des Wohnraums kostet oft richtig viel Geld - damit die Beschaffung von Hilfsmitteln und Umbaumaßnahmen nicht zum Super-GAU wird, stehen pflegebedürftigen Menschen unterschiedliche finanzielle Förderungen von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung. Um in den Genuss dieses Anspruchs zu kommen, benötigt man mind. Pflegestufe 1.

Als eine Wohnumfeld verbessernde Maßnahme bezeichnet man nicht jede einzelne Umbaumaßnahme, sondern alle in der aktuellen Situation erforderlichen Anpassungen, die den Wohnraum Ihres Angehörigen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit langfristig verbessern.

Dabei muss die Umsetzung einer gesamten Wohnumfeld verbessernden Maßnahme nicht auf einmal erfolgen, sondern kann durch Einzelumbaumaßnahmen nach und nach vervollständigt werden. Wenn dann sich die Pflegesituation Ihres Angehörigen nicht ändert und ein nach Jahren durchgeführter Einzelumbau von Anfang an als notwendig erachtet wurde, zählt dieser immer noch in die erste Gesamtmaßnahme hinein.

Wenn sich dann aber die bisherige Pflegesituation ändert, können dann auch wieder neue nötige Maßnahmen bezuschusst werden.

Falls sich der Zustand Ihres Angehörigen nach z.B. zwei Jahre nach Bewilligung des ersten Zuschusses verschlechtert. Nun ist er nicht mehr in der Lage, selbständig in seinem Haus Treppen zu steigen. Um weiterhin in seinen vier Wänden wohnen zu können, sind neue Verbesserungsmaßnahmen notwendig, wie beispielsweise die Installation eines Treppenliftes. Unter diesen Umständen gewährt die Pflegekasse der Krankenversicherung einen weiteren nötigen Zuschuss.

Wenn ein Pflegegrad vorliegt, werden Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen von der Pflegekasse bezuschusst. Diese Maßnahmen sind oft nicht billig. Ihr Angehöriger hat bereits ab Pflegegrad 1 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 4000 Euro durch die Pflegekasse. Sinn dieser Richtlinie ist, einen barrierefreien Wohnraum zu schaffen, der eine selbständige gerechte Lebensführung wiederherstellt und ermöglicht.

Nach § 40 Absatz 4 SGB XI gewährt die Pflegekasse allen anspruchsfähigen Pflegebedürftigen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Gesamtmaßnahme. Anspruchs fähige Pflegebedürftige sind Menschen, die mindestens Pflegegrad 1 aufweisen und in Ihrer alltäglichen Lebensweise nachweislich eingeschränkt sind.

Wichtig:

Mehrere Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen können als eine Gesamtmaßnahme zusammen gehören. Somit werden sie auch nur einmalig mit 4.000 Euro bezuschusst. Erst wenn sich die Pflegesituation Ihres Angehörigen verschlechtert und die bisherigen Maßnahmen nicht mehr ausreichen, ist es möglich einen weiteren Zuschuss zu bekommen.

In der Regel wird dann noch ein Teil des Geldes nach der Maßnahme für ein Umzugsunternehmen genehmigt. 

 


FAQ's:

1. Wer kann den Krankenkassenzuschuss für einen Umzug beantragen?
Personen mit anerkanntem Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) haben Anspruch auf den Umzugszuschuss. Voraussetzung ist, dass der Umzug die häusliche Pflege erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Auch Angehörige können den Antrag im Namen der pflegebedürftigen Person bei der Pflegekasse einreichen.

2. Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für den Umzug?
Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Der Betrag kann einmalig pro Maßnahme beantragt werden. Wichtig ist, dass der Umzug aus pflegerischen Gründen notwendig ist und die Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes beiträgt.

3. Welche Umzugskosten übernimmt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse kann Kosten für das Umzugsunternehmen, Transport, Umzugsmaterialien sowie kleinere Anpassungen in der neuen Wohnung übernehmen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation beitragen. Eine vorherige Genehmigung der Kosten ist in der Regel notwendig.

4. Was gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
Maßnahmen wie der Umzug in eine barrierefreie Wohnung, Türverbreiterungen, das Anbringen von Haltegriffen oder der Einbau eines Treppenlifts gelten als wohnumfeldverbessernd. Ziel ist, das Wohnumfeld so zu gestalten, dass es der Pflegebedürftigkeit gerecht wird und die Pflege erleichtert.

5. Wie stelle ich den Antrag auf Umzugszuschuss bei der Pflegekasse?
Der Antrag kann formlos schriftlich bei der Pflegekasse gestellt werden. Empfehlenswert ist, eine ärztliche Bescheinigung, eine Begründung sowie einen Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens beizufügen. Wir unterstützen Sie gern bei der Vorbereitung aller Unterlagen und dem Einreichen des Antrags.

6. Muss ich den Zuschuss vor dem Umzug beantragen?
Ja, der Antrag muss unbedingt vor dem Umzug gestellt und genehmigt werden. Nur dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Ein nachträglicher Antrag wird in den meisten Fällen abgelehnt. Daher ist rechtzeitige Planung besonders wichtig.

7. Kann ich den Zuschuss mehrmals beantragen?
Grundsätzlich wird der Zuschuss einmal pro wohnumfeldverbessernder Maßnahme gewährt. Wenn sich die Pflegesituation später verschlechtert oder sich der Bedarf ändert, kann ein neuer Antrag mit entsprechender Begründung gestellt werden. Wichtig ist eine genaue Dokumentation der Veränderungen.

8. Wird auch Umzugsmaterial von der Pflegekasse bezahlt?
Ja, wenn das Umzugsmaterial im Zusammenhang mit einer genehmigten Maßnahme steht, kann es über den Zuschuss abgerechnet werden. Dazu zählen Kartons, Verpackungsmaterialien oder spezielle Hilfsmittel für einen barrierefreien Umzug. Ein Nachweis der Notwendigkeit ist hilfreich.

9. Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird der Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Oft fehlen nur bestimmte Unterlagen oder Nachweise. Eine sorgfältige Nachbesserung kann zur Bewilligung führen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung und erneuten Einreichung der Unterlagen.

10. Unterstützt Ihr Umzugsunternehmen bei der Antragstellung?
Ja, wir beraten Sie umfassend bei der Antragstellung und stellen Ihnen die notwendigen Unterlagen wie Kostenvoranschläge zur Verfügung. Außerdem geben wir Hinweise, wie Sie die Maßnahme gegenüber der Pflegekasse optimal begründen können. Unser Ziel ist Ihre maximale Entlastung.

 

Handwerker-Haftpflichtversicherung

 

Haftpflichtversicherung

Zu unseren Aufgaben gehören nicht nur der Transport von Möbeln und Hausrat. Auch das Zerlegen von Möbelstücken, die Verpackung des Hausrats sowie der komplette Wiederaufbau sind nur einige der vielen Arbeiten, die wir unseren Kunden als Dienstleistungen anbieten. Dementsprechend groß ist die Gefahr von Schäden für unser Unternehmen. Auf den Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung für Umzugsunternehmen verzichten wir daher nicht.

Versicherter Personenkreis

Eine Haftpflichtversicherung schließt alle im Unternehmen tätigen Personen während der Ausübung betrieblicher Tätigkeiten mit in den Versicherungsschutz ein. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, alle fest angestellten Mitarbeiter sowie Hilfskräfte sind im Vertrag berücksichtigt. Denn unser Umzugsunternehmen haftet für alle Schäden, die von Mitarbeitern verursacht werden.

Wer muss Versicherungsschutz stellen?

Also stellen wir alle gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Neben der Transporthaftpflicht-Versicherung also auch die Firmenhaftpflicht-Versicherung. Diesen Vollschutz stellen in der Regel nur Umzugsfirmen, die über eine blaue EU-Umzugslizenz verfügen. Umzugsfirmen, die keine gültige Umzugsgenehmigung besitzen und offiziell nur mit 3,5 t LKWs Ihre Umzüge ausführen dürfen, brauchen vom Gesetzgeber her keine Transport-Versicherung zu stellen.

Frachtführerhaftpflichtversicherung

Umzugsunternehmen, Frachtführer und Spediteure sind nach dem GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Diese ist Voraussetzung, dass Firmen Umzugsgut mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (inkl. Anhänger) von über 3,5t transportieren dürfen.

Mit der Umzug-Transportversicherung ist nicht nur der Transport mit Lieferwagen, Kleinbussen und LKW versichert. Auch die Lagerung von Umzugsgut, z.B. durch einen Spediteur, einer Umzugsfirma unterliegt der Versicherungspflicht.

Hieran erkennt man seriöse, legale Umzugsfirmen

In der Regel erkennt man seriöse, pflichtversicherte Umzugsfirmen daran, dass diese eine blaue EU-Lizenz haben. Sie sollten immer vor Inanspruchnahme einer Umzugsfirma gerade bei uns in Dortmund sich diese Lizenz zeigen lassen.

Genauso kann Ihnen jede legale Umzugsfirma die Zertifikate der Frachtführer- und der Betriebshaftpflichtversicherung vorlegen. Auf diesen stehen alle relevanten Daten, um diese Fakten zu überprüfen.

Belehrungspflichten

Der Spediteur oder Umzugsunternehmer ist gesetzlich verpflichtet, über Nachfolgenden die Haftungsrisiken aufzuklären.

Gesetzliche Haftung bei einer Umzug-Transportversicherung

Der Umzugsunternehmer ist gesetzlich verpflichtet, über die Höchstgrenze der gesetzlichen Haftung hinzuweisen. Nach dem § 451e HGB haftet die Spedition oder der Frachtführer mit max. 620,- Euro je Kubikmeter Laderaum.

Schadenmeldung - Form und Fristen

Zur Wahrung der Haftungsansprüche nach § 451f HGB sind alle Schäden dem Umzugsunternehmen unbedingt schriftlich mitzuteilen.

Offene Schäden an unverpacktem Umzugsgut müssen am Tag des Umzuges, spätesten einen Tag danach gemeldet werden.

Verdeckte Schäden müssen innerhalb 14 Tagen gemeldet werden.

Erhöhung der gesetzlichen Haftung

Es besteht die Möglichkeit der Höher-Deklaration, d.h.dass vertraglich vereinbart werden kann, die gesetzliche Haftungshöchstgrenze von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum zu erhöhen.

Darüber hinaus muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, das Umzugsgut mit einer separaten Warentransportversicherung in Höhe des wahren Wertes zu versichern.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.